Aufgaben
Satzung des Historischen Vereins von Oberbayern
Der Verein führt den Namen „Historischer Verein von Oberbayern“ und hat seinen Sitz in München. Er hat durch Entschließung des kgl. Bayerischen Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 29. Juli 1885 Nr. 7637 die Rechte einer juristischen Person.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Denkmalpflege, Kunst und Kultur und der Volksbildung auf dem Gebiet der Geschichte, vor allem
- die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte Oberbayerns und die Stärkung des Geschichtsbewusstseins der Bevölkerung,
- die Verbreitung geschichtlichen Wissens über Oberbayern, insbesondere durch Herausgabe der Vereinszeitschrift „Oberbayerisches Archiv“, Vorträge und Führungen,
- die Pflege und Weiterentwicklung des historischen Erbes der Kulturlandschaft Oberbayern, traditionell auch auf dem Gebiet der Denkmalpflege.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstand, Ausschuß und sonstige Vereinsmitglieder leisten ihr Arbeit ehrenamtlich.
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Behörden, Anstalten, Firmen und sonstige Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechtes sein. Über die Aufnahme entscheidet der erste Vorsitzende. Will er die Aufnahme ablehnen, so entscheidet darüber ein Ausschuss. Der Ausschuß ernennt die Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Vereinszeitschrift zu beziehen, an den Vortragsabenden und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und verpflichtet, den Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zu bezahlen. Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden; unberührt bleibt die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
Wenn ein Mitglied länger als drei Jahre seinen Vereinsbeitrag nicht entrichtet, kann es nach Aufforderung durch Einschreibebrief nach Beschluss des Ausschusses als Mitglied gestrichen werden.
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird zwei Wochen vorher durch den ersten Vorsitzenden schriftlich einberufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Juristische Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen Stimmübertragung ist nicht möglich.
Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen, müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Ausschusses oder eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
Der Ausschuss besteht aus mindestens zwölf, höchsten vierundzwanzig Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Er wird durch den ersten Vorsitzenden einberufen und ist außer in den in der Satzung festgelegten Fällen bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten anzuhören. Der Ausschuss muss auf Antrag von drei Ausschussmitgliedern einberufen werden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand wird vom Ausschuss auf vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu- beziehungsweise Wiederwahl im Amt. Er besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und – soweit diese Aufgabe nicht von einem der genannten Vorstandsmitglieder ausgeübt wird – dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift. Der Vorstand gehört zum Ausschuss. Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beruft die Vorstands- und Ausschusssitzungen und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit in den Vereinsorganen.
Bei der Mitgliederversammlung, den Ausschuss- und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Die von ihm erstellte Jahresabrechnung wird auf Veranlassung des ersten Vorsitzenden überprüft.
Die Auflösung des Vereins kann nur schriftlich von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder beantragt werden. Sie bedarf einer schriftlich eingeholten Stimmenmehrheit von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Landeshauptsstadt München mit der Auflage, es dem Stadtarchiv zu übertragen und es dort für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vorstehende Fassung der Satzung vom 17. Oktober 1984 tritt mit dem 5. Dezember 2016 in Kraft. Sie ist genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2016.